Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Halber Mond Restaurant GmbH & Co. KG (im Folgenden "Hotel" genannt)
AGB für die mietweise Überlassung von Hotelzimmern
1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Für die mietweise Überlassung von Hotelzimmern durch das Hotel gelten ausschließlich diese AGB. Diese AGB gelten auch für nachfolgende Einzelaufträge, soweit nichts anderes vereinbart wurde. AGB des Hotelgastes gelten nur, wenn ihnen das Hotel ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Ein Vertrag kommt durch Anfrage des Hotelgastes und die Buchungsbestätigung des Hotels, die mindestens in Textform erfolgt, zustande. Etwaige in der Buchungsbestätigung falsch wiedergegebene Auftragsdaten hat der Hotelgast innerhalb von 14 Tagen, mindestens aber 3 Tage vor dem Vertragszeitraum gegenüber dem Hotel anzuzeigen; in diesem Fall erfolgt der Versand einer neuen oder korrigierten Buchungsbestätigung.
1.3 Bei Gruppenreservierungen erfolgt der Vertragsschluss schriftlich. Soweit im Folgenden Regelungen auf die Buchungsbestätigung Bezug nehmen, gelten diese Regelungen bei Gruppenreservierungen für den schriftlichen Vertrag entsprechend.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die mietweise Überlassung der in der Buchungsbestätigung beschriebenen Zimmer in den Räumlichkeiten des „Halben Mondes“ an den Hotelgast.
2.2 Die standardmäßige Ausstattung, die zusätzlich vermietbare Ausstattung sowie vereinbarte Bewirtungsleistungen sind der Buchungsbestätigung zu entnehmen.
2.3 Der Hotelgast hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer.
3 Vertragszeitraum
Der Vertragszeitraum beginnt zum Check In des ersten und endet am Check Out des letzten Tages der vereinbarten Zimmerüberlassung. Erster und letzter Tag sind der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Verlängerungen des Zeitraumes sind ohne Zustimmung des Hotels nicht möglich.
4 Vergütung, Kaution
4.1 Die Gesamtvergütung ist der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Der Hotelgast hat die Leistungen des Hotels und Leistungen Dritter, für die das Hotel in Vorleistung getreten ist, auch dann zu bezahlen, wenn diese Leistungen nicht Bestandteil des Ursprungsvertrages waren.
4.2 Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungseingang hat spätestens 14 Tage nach Fälligkeit zu erfolgen.
4.3 Alle Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und der vom Hotel zu tragenden lokalen Abgaben.
4.4 Ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder werden lokale Abgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft, werden die Brutto-Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Vertrag mehr als 5 Monate vor dem Vertragszeitraum geschlossen wird.
4.5 Das Hotel kann vom Hotelgast die Zahlung einer Kaution in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Das Hotel darf sich für Forderungen, die es gegen den Hotelgast während oder nach Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangt hat, aus der Kaution befriedigen.
4.6 Das Hotel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Kaution nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird.
5 Haftung des Hotels
5.1 Das Hotel haftet in Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Seine Haftung ist beschränkt auf die Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung, soweit eine solche Beschränkung zulässig ist. Daneben haftet das Hotel für die Verletzung von Kardinalpflichten (also derjenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Hotelgast deshalb vertraut und vertrauen darf) auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit, und zwar im Rahmen der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; bei untypischen Schäden gilt die Haftungsgrenze gemäß Satz 2.
5.2 Will der Hotelgast Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 500 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 2.500 einbringen, muss er hierfür eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel treffen.
5.3 Zurückgelassene Sachen des Hotelgastes versendet das Hotel nur auf Anfrage, Kosten und Risiko des Hotelgastes. Das Hotel gewährleistet in diesen Fällen eine Aufbewahrungszeit von maximal 3 Monaten; danach werden diese Sachen an ein Fundbüro gegeben, verwertet oder vernichtet.
5.4 Im Falle, dass das Hotel dem Hotelgast einen PKW-Stellplatz entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, verpflichtet es sich nicht zur Verwahrung des Fahrzeugs. Der Hotelgast hat dem Hotel einen etwaigen Schaden unverzüglich (bei sichtbaren Schäden vor Fahrtantritt) mitzuteilen.
6 Nutzungsbedingungen, Rücktritt des Hotels
6.1 Die überlassenen Räume sind Nichtraucherräume. Die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist ohne Zustimmung des Hotels nicht gestattet.
6.2 Die Hotelflächen außerhalb der Zimmer dürfen ohne Zustimmung des Hotels nicht zu Werbe- oder Verkaufszwecken genutzt werden.
6.3 Das Hotel kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen über den Hotelgast oder dessen Aufenthaltszweck zustande gekommen ist. Es kann zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn es von einer Gesetzeswidrigkeit des Aufenthaltszwecks erfährt oder wenn der Hotelgast gegen die Ziffern 6.1 oder 6.2 verstößt.
6.4 Das Hotel kann vom Vertrag zurücktreten, wenn es begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann und dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels nicht zuzurechnen ist.
7 Verbindlichkeit der Buchung durch Vertragsabschluss
7.1 Buchungen gelten beiderseits nach Vertragsschluss als verbindlich. Bis dahin behält sich das Hotel vor, die/ das Zimmer anderweitig zu vergeben. An versandte Angebote ist das Hotel bis 2 Wochen nach Versand gebunden, soweit der Vertragszeitraum nicht innerhalb dieser Frist beginnt.
7.2 Tritt der Hotelgast vor dem Vertragszeitraum vom Vertrag zurück, hat er an das Hotel folgende Ersatzvergütung zu leisten: 40% der Gesamtvergütung bei Rücktritt am 29. bis 14. Tag vor dem Vertragszeitraum 60% der Gesamtvergütung bei Rücktritt am 13. bis 1 Tag vor Vertragszeitraum.
7.3 Ein Rücktritt am ersten Tag des Vertragszeitraums ist nicht möglich, falls kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Das Hotel hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Hotelgast die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Das Hotel zieht von der Vergütung jedoch die ersparten Aufwendungen sowie die Einnahmen einer anderweitigen Vermietung ab. Wird das Zimmer nicht anderweitig vergeben, betragen die Einsparungen pauschal 20%. Bei Verpflegungsleistungen betragen die Einsparungen pauschal 10%. Dem Hotelgast bleibt in allen Fällen der Zfn. 7.2 und 7.3 der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch des Hotels nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
8 Zimmerbereitstellung und -rückgabe (Check In und Check Out)
8.1 Das Hotel stellt das/ die Zimmer ab 15 Uhr am ersten Tag des Vertragszeitraums zur Verfügung. Soweit keine spätere Anreisezeit vereinbart wurde oder der Hotelgast keine Kaution bezahlt hat, kann das Hotel die Zimmer ab 18 Uhr anderweitig vergeben, ohne dem Hotelgast einen Ersatz zur Verfügung stellen zu müssen.
8.2 Der Hotelgast muss das/ die Zimmer spätestens um 11 Uhr des letzten Tags des Vertragszeitraums geräumt zur Verfügung zu stellen. Ansonsten kann das Hotel bis zu einer Räumung bis spätestens 14 Uhr 50% des Zimmerpreises berechnen und danach 90% des Zimmerpreises. Dem Hotelgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch des Hotels nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Sollte ein Teil dieser AGB nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der AGB oder des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. An Stelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlicher zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese AGB eine Lücke aufweisen sollten.
9.4 Gerichtstand ist Heppenheim, soweit eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung möglich ist.
9.5 Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
9.6 Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Halber Mond Restaurant GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.
9.7 Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Stand: Januar 2017
AGB für die Erbringung von Veranstaltungsleistungen
1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Für den Vertrag gelten ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag sowie die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Nutzungsüberlasser stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Diese AGB gelten auch für nachfolgende Einzelaufträge, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die Überlassung des im Einzelvertrag beschriebenen Veranstaltungsraums in den Räumlichkeiten des „Halben Mondes“ an den Veranstalter.
2.2 Die standardmäßige Ausstattung, die zusätzlich vermietbare Ausstattung sowie vereinbarte Bewirtungsleistungen sind dem Einzelvertrag zu entnehmen.
2.3 Der Nutzungsüberlasser behält sich vor, den vorgesehenen Raum mit einem anderen, gleichwertigen Raum zu tauschen.
3 Vertragszeitraum
Der Vertragszeitraum ist dem Einzelvertrag zu entnehmen. Verlängerungen des Zeitraumes sind ohne Zustimmung des Nutzungsüberlassers nicht möglich.
4 Vergütung, Kaution
4.1 Die Preisliste des Nutzungsüberlassers und die Gesamtvergütung sind dem Einzelvertrag zu entnehmen.
4.2 Die Vergütung wird zum vereinbarten Ende der Veranstaltung fällig. Zahlungseingang hat spätestens 14 Tage nach Fälligkeit zu erfolgen.
4.3 Alle Preise gelten inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.4 Werden Veranstaltungen mehr als 6 Monate im Voraus gebucht, behält sich der Nutzungsüberlasser vor, die vereinbarten Preise aus Anlass von Kostenänderungen anzupassen. Die Anpassung kann maximal um 5% des vereinbarten Preises erfolgen. Bei Nichteinverständnis des Veranstalters im Falle einer Preiserhöhung hat dieser ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich geltend machen muss.
4.5 Der Nutzungsüberlasser kann vom Veranstalter eine Kaution in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtvergütung und der voraussichtlichen GEMA-Gebühren verlangen. Der Nutzungsüberlasser darf sich für Forderungen, die er gegen den Veranstalter während oder nach Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangt hat, aus der Kaution befriedigen.
4.6 Die Kaution gemäß Ziffer 4.5 kann auch durch Bankbürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank gestellt werden. Diese muss selbstschuldnerisch, gegebenenfalls auf erstes Anfordern, unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit, der Vorausklage und der Hinterlegung gewährt werden.
4.7 Der Nutzungsüberlasser ist berechtigt, den Zugang zu den Mieträumen und -gegenständen bis zur vollständigen Zahlung/Stellung der Kaution zu verweigern.
5 Haftung des Nutzungsüberlassers
5.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände (auch der Veranstaltungsteilnehmer) befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen des Nutzungsüberlassers. Der Veranstalter sorgt nach Ende der Veranstaltung dafür, dass keine Gegenstände in den Räumlichkeiten des Nutzungsüberlassers zurückgelassen werden. Der Nutzungsüberlasser übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung.
5.2 Im Übrigen haftet der Nutzungsüberlasser in Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Des Weiteren haftet der Nutzungsüberlasser bei leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung von Kardinalpflichten (also derjenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Veranstalter deshalb vertraut und vertrauen darf) im Rahmen der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
6 Nutzungsbedingungen und Haftung des Veranstalters
6.1 Die überlassenen Räume sind Nichtraucherräume. Das Anbringen von Bildern, Plakaten, Nägeln zum Aufhängen, sowie das Ankleben jeglicher Unterlagen bzw. Gegenstände an Wände und Mobiliar sind untersagt. Die vom Nutzungsüberlasser zur Verfügung gestellte Technik darf nur von eingewiesenem Personal bedient werden.
6.2 Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen, Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen, Verbot der Aufführung rechtswidriger Inhalte, Arbeitsschutzbestimmungen, Zahlung der GEMA-Gebühren). Er wird u.a. darauf achten, dass während einer Veranstaltung im Ballsaal keine Türen nach außen geöffnet werden, um die Ruhe der anliegenden Nachbarn nicht zu stören.
6.3 Der Veranstalter haftet ohne Verschuldungsnachweis für alle Sach- und Vermögensschäden des Nutzungsüberlassers, die durch den Veranstalter, sein Personal oder die Teilnehmer an der Veranstaltung während derselben und/oder während der Vorbereitung verursacht werden. Der Veranstalter hat die Pflicht, Beschädigungen der Räume oder des Inventars unverzüglich dem Nutzungsüberlasser oder dessen zuständigem Personal mitzuteilen. Das gilt auch für besondere Vorkommnisse, wie zum Beispiel Beschwerden von Nachbarn. Der Veranstalter haftet als Gesamtschuldner.
6.4 Der Veranstalter haftet für die von ihm oder seinen Gästen mitgebrachten Lebensmittel. Dies gilt auch für Folgeschäden (z.B. Betriebsstörungen), die sich für den Nutzungsüberlasser aus mitgebrachten, nicht ordnungsgemäßen Lebensmitteln ergeben.
6.5 Der Veranstalter stellt den Nutzungsüberlasser von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, soweit er Pflichten gemäß Ziffer 6.1 bis 6.4 verletzt hat oder nach diesen Ziffern haftet.
6.6 Der Nutzungsüberlasser kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann und dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels nicht zuzurechnen ist.
7 Verbindlichkeit der Buchung durch Vertragsabschluss
7.1 Buchungen gelten beiderseits nach Vertragsunterzeichnung als verbindlich. Bis dahin behält sich der Nutzungsüberlasser vor, den Vertragsgegenstand anderweitig zu vergeben. An versandte Vertragsangebote ist der Nutzungsüberlasser bis 2 Wochen nach Versand gebunden.
7.2 Tritt der Veranstalter 30 Tage vor dem Vertragszeitraum oder später vom Vertrag zurück, hat er an den Nutzungsüberlasser folgende Ersatzvergütung zu leisten:
50% des Auftrags bei Rücktritt am 30. bis 15. Tag vor dem Vertragszeitraum,
75% des Auftrags bei Rücktritt am 14. bis 8. Tag vor dem Vertragszeitraum,
90% des Auftrags bei Rücktritt am 7. bis 3. Tag vor dem Vertragszeitraum.
7.3 Ein Rücktritt am zweiten Tag vor dem Vertragszeitraum oder später ist nicht möglich, falls kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Sollte der Veranstalter innerhalb dieser Zeit absagen oder zurücktreten oder die vereinbarten Leistungen unangekündigt nicht annehmen, wird die vereinbarte Vergütung abzüglich eingesparter Aufwendungen fällig. Die ersparten Aufwendungen betragen pauschal 5% des von dem Rücktritt betroffenen Auftragswertes.
7.4 Dem Veranstalter bleibt in allen Fällen der Zfn. 7.2 und 7.3 der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch des Nutzungsüberlassers nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
7.5. Der Rücktritt muss in Schrift- oder Textform erklärt werden. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang des formgemäß erklärten Rücktritts beim Hotel entscheidend.
8 Rückgabe des Vertragsgegenstandes
Der Veranstalter hat den Vertragsgegenstand so zu hinterlassen, wie er ihn vor Nutzungsbeginn übernommen hat. Davon abweichend werden die Reinigungs- und Müllentsorgungsarbeiten vom Nutzungsüberlasser durchgeführt oder beauftragt. Außergewöhnliche Reinigungs- und Müllentsorgungskosten kann der Nutzungsüberlasser dem Veranstalter in Rechnung stellen.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Der Einzelvertrag wird für jede Vertragspartei einmal ausgefertigt. Er enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsverhältnisses.
9.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
9.3 Sollte ein Teil dieser AGB nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der AGB oder des Einzelvertrages im Übrigen davon nicht berührt. An Stelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlicher zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragschließenden vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese AGB eine Lücke aufweisen sollten.
9.4 Gerichtsstand ist Heppenheim, soweit eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung möglich ist.
9.5 Auf Verträge zwischen dem Veranstalter und dem Nutzungsüberlasser findet deutsches Recht Anwendung.
9.6 Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Hotel Tobbaccon GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.
9.7 Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Stand: August 2019